Den Anstoß zur Neuregelung der Rentenbesteuerung gab das
Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 06.03.2002. Es stellte hier
fest, dass die bisherige unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Gleichbehandlungsgebot
des Grundgesetzes verstoße.
Das Gericht forderte den Gesetzgeber daher auf, die
Besteuerung der Renten und Pensionen bis zum 01.01.2005 neu zu regeln. Diesem
Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem am 11.06.2004 endgültig verabschiedeten
Alterseinkünftegesetz nachgekommen.
Ab 01.01.2005 wird die steuerrechtliche Behandlung von
Aufwendungen für die Altersvorsorge einerseits – also beispielsweise der
Rentenversicherungsbeiträge – und der daraus resultierenden Alterseinkünfte
andererseits – hier insbesondere der Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, aber auch der Beamtenpensionen – neu geregelt:
Weit verbreitet ist der Irrtum, Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung seien generell steuerfrei. Dieser Irrtum konnte entstehen,
weil die meisten Rentner bisher wegen der so genannten
Ertragsanteilsbesteuerung der Renten keine Steuer zu zahlen haben.
Unter der Ertragsanteilsbesteuerung versteht man,
dass die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit ihrem Zahlbetrag,
sondern nur mit ihrem so genannten Ertragsanteil zu versteuern sind. Damit ist
nur ein fiktiver Ertrag des im Laufe der Jahre eingezahlten „Kapitals“ (also
der Rentenversicherungsbeiträge) steuerpflichtig.
Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt. Seine Höhe
bestimmt sich nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn. Beginnt die
Altersrente also beispielsweise mit 60 Jahren, beträgt er 32 Prozent der Rente,
bei einem Renteneintritt mit 65 wegen der im Durchschnitt kürzeren
Rentenbezugszeit nur 27 Prozent. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
bestimmt sich der Ertragsanteil nach der Dauer des Rentenbezuges.
In den meisten Fällen haben Rentner bisher nur dann Steuern
zu zahlen, wenn sie – z.B. als Witwe oder Witwer – zwei Renten oder aber neben
ihrer Rente noch andere Einkünfte beziehen. Das können beispielsweise Einkünfte
aus einer Beamten- oder Betriebspension, Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis,
Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sein.
Die Beamtenpensionen werden seit jeher als
Lohneinkünfte wie bei einem Arbeitnehmer voll versteuert. Lediglich der
Versorgungsfreibetrag mindert den zu versteuernden Betrag. Dafür haben die
Beamten während ihrer Tätigkeit keine Beiträge für ihre spätere Pension zu leisten.
Die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmer
werden bisher in der Regel zur Hälfte
aus bereits versteuertem Arbeitslohn geleistet. Die begrenzten
steuerlichen Freibeträge für Vorsorgeaufwendungen werden deshalb in vielen
Fällen schnell ausgeschöpft.
Am 01.01.2005 beginnt der Einstieg in die so genannte
nachgelagerte Besteuerung. Die Beiträge für den Aufbau der Altersversorgung
werden künftig – nach einer langen Übergangszeit – steuerfrei sein, dafür
werden später die Renteneinkünfte voll versteuert.
Die künftig nachgelagerte Besteuerung der
gesetzlichen Renten wirkt sich insbesondere dann stärker aus als die bisherige
Besteuerung nach dem Ertragsanteil, wenn unter anderem neben der Rente noch
andere Einkünfte erzielt werden.
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden
alle Einkünfte addiert. Wenn die übrigen Einkünfte zusammen mit dem
steuerpflichtigen Teil der Rente und nach Berücksichtigung aller übrigen
steuerlichen Abzugsmöglichkeiten den steuertariflichen Grundfreibetrag von
derzeit 7.664 EUR im Jahr 2005 (bei Ehepaaren 15.328 EUR) überschreiten, müssen
Steuern gezahlt werden.
Daher kann in solchen Fällen auch eine niedrigere Rente zu
einer Steuerzahlung führen, wenn sie zusammen mit den übrigen Einkünften diese
Grenzbeträge überschreitet.
Da künftig von Jahr zu Jahr ein zunehmend größerer Teil der
Rente bei dieser Berechnung als steuerpflichtiges Einkommen mitzählt, kann es
sein, dass ein Rentner in einem Jahr noch keine Steuern, im nächsten Jahr
dagegen Steuern zahlen muss. Rentner, die schon nach bisherigem Recht Steuern
zu zahlen haben, werden künftig in der Regel höhere Steuern zahlen müssen als
nach altem Recht.
Für künftige Rentner ändert sich nach und nach auch die
Besteuerung anderer Einkünfte:
Eine so genannte Öffnungsklausel sieht eine Ausnahme
von der künftig generell geltenden nachgelagerten Besteuerung vor. Danach
soll die bisherige Ertragsanteilsbesteuerung weiterhin auf Leibrenten Anwendung
finden, die auf Beiträgen beruhen, die vor dem 01.01.2005 über einen Zeitraum von
mindestens 10 Jahren oberhalb der jeweiligen Höchstbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt wurden.
Bei Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung kann
dieser Fall auftreten, wenn in der Vergangenheit so genannte
Höherversicherungsbeiträge geleistet wurden. Dabei muss die Rentenleistung in
einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und in einen mit dem Ertragsanteil zu
besteuernden Anteil aufgeteilt werden.
Die Ertragsanteile wurden mit dem Alterseinkünftegesetz neu
festgelegt und sind künftig rund ein Drittel niedriger.
Wollen Sie von der Anwendung dieser Öffnungsklausel
und damit der teilweisen Ertragsanteilsbesteuerung profitieren, so
müssen Sie