Neuregelung Rentenbesteuerung

 

Den Anstoß zur Neuregelung der Rentenbesteuerung gab das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 06.03.2002. Es stellte hier fest, dass die bisherige unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstoße.

 

Das Gericht forderte den Gesetzgeber daher auf, die Besteuerung der Renten und Pensionen bis zum 01.01.2005 neu zu regeln. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem am 11.06.2004 endgültig verabschiedeten Alterseinkünftegesetz nachgekommen.

 

Ab 01.01.2005 wird die steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für die Altersvorsorge einerseits – also beispielsweise der Rentenversicherungsbeiträge – und der daraus resultierenden Alterseinkünfte andererseits – hier insbesondere der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch der Beamtenpensionen – neu geregelt:

 

 

 

Das Steuerrecht bis 31.12.2004

 

Weit verbreitet ist der Irrtum, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien generell steuerfrei. Dieser Irrtum konnte entstehen, weil die meisten Rentner bisher wegen der so genannten Ertragsanteilsbesteuerung der Renten keine Steuer zu zahlen haben.

 

Unter der Ertragsanteilsbesteuerung versteht man, dass die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit ihrem Zahlbetrag, sondern nur mit ihrem so genannten Ertragsanteil zu versteuern sind. Damit ist nur ein fiktiver Ertrag des im Laufe der Jahre eingezahlten „Kapitals“ (also der Rentenversicherungsbeiträge) steuerpflichtig.

 

Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt. Seine Höhe bestimmt sich nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn. Beginnt die Altersrente also beispielsweise mit 60 Jahren, beträgt er 32 Prozent der Rente, bei einem Renteneintritt mit 65 wegen der im Durchschnitt kürzeren Rentenbezugszeit nur 27 Prozent. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmt sich der Ertragsanteil nach der Dauer des Rentenbezuges.

 

In den meisten Fällen haben Rentner bisher nur dann Steuern zu zahlen, wenn sie – z.B. als Witwe oder Witwer – zwei Renten oder aber neben ihrer Rente noch andere Einkünfte beziehen. Das können beispielsweise Einkünfte aus einer Beamten- oder Betriebspension, Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sein.

 

Die Beamtenpensionen werden seit jeher als Lohneinkünfte wie bei einem Arbeitnehmer voll versteuert. Lediglich der Versorgungsfreibetrag mindert den zu versteuernden Betrag. Dafür haben die Beamten während ihrer Tätigkeit keine Beiträge für ihre spätere Pension zu leisten.

 

Die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmer werden bisher in der Regel zur Hälfte  aus bereits versteuertem Arbeitslohn geleistet. Die begrenzten steuerlichen Freibeträge für Vorsorgeaufwendungen werden deshalb in vielen Fällen schnell ausgeschöpft.

 

 

 

Das Steuerrecht ab 01.01.2005

 

Am 01.01.2005 beginnt der Einstieg in die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Die Beiträge für den Aufbau der Altersversorgung werden künftig – nach einer langen Übergangszeit – steuerfrei sein, dafür werden später die Renteneinkünfte voll versteuert.

 

Die künftig nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Renten wirkt sich insbesondere dann stärker aus als die bisherige Besteuerung nach dem Ertragsanteil, wenn unter anderem neben der Rente noch andere Einkünfte erzielt werden.

 

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden alle Einkünfte addiert. Wenn die übrigen Einkünfte zusammen mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente und nach Berücksichtigung aller übrigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten den steuertariflichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 EUR im Jahr 2005 (bei Ehepaaren 15.328 EUR) überschreiten, müssen Steuern gezahlt werden.

 

Daher kann in solchen Fällen auch eine niedrigere Rente zu einer Steuerzahlung führen, wenn sie zusammen mit den übrigen Einkünften diese Grenzbeträge überschreitet.

 

Da künftig von Jahr zu Jahr ein zunehmend größerer Teil der Rente bei dieser Berechnung als steuerpflichtiges Einkommen mitzählt, kann es sein, dass ein Rentner in einem Jahr noch keine Steuern, im nächsten Jahr dagegen Steuern zahlen muss. Rentner, die schon nach bisherigem Recht Steuern zu zahlen haben, werden künftig in der Regel höhere Steuern zahlen müssen als nach altem Recht.

 

Für künftige Rentner ändert sich nach und nach auch die Besteuerung anderer Einkünfte:

 

 

 

 

Eine so genannte Öffnungsklausel sieht eine Ausnahme von der künftig generell geltenden nachgelagerten Besteuerung vor. Danach soll die bisherige Ertragsanteilsbesteuerung weiterhin auf Leibrenten Anwendung finden, die auf Beiträgen beruhen, die vor dem 01.01.2005 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren oberhalb der jeweiligen Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

 

Bei Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung kann dieser Fall auftreten, wenn in der Vergangenheit so genannte Höherversicherungsbeiträge geleistet wurden. Dabei muss die Rentenleistung in einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und in einen mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil aufgeteilt werden.

 

Die Ertragsanteile wurden mit dem Alterseinkünftegesetz neu festgelegt und sind künftig rund ein Drittel niedriger.

 

Wollen Sie von der Anwendung dieser Öffnungsklausel und damit der teilweisen Ertragsanteilsbesteuerung profitieren, so müssen Sie

 

 

 

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